Täterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen.
Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zuständigkeit für Verhaltensentschlüsse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren können. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Täterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Täterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebäude stürzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem "Handlungsherrn" die eigenhändige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.
Bastian Kreuzberg studied law at the Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn since October 2000. He finished the first legal state examination in May 2005. As of October 2007 he went through the legal clerkship at the OLG Cologne and closed in November 2009 with the second state examination. After working in a law firm in the consequence as »Rechtsassessor« he was admitted as a lawyer at the professional association of lawyers Cologne in October 2017.
Bastian Kreuzberg nahm im Jahr 2000 das Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn auf, das er im Mai 2005 mit dem ersten juristischen Staatsexamen beschloss. Ab Oktober 2007 absolvierte er den Juristischen Vorbereitungsdienst beim OLG Köln, den er im November 2009 mit dem zweiten Staatsexamen beendete. In der Folge war er als Rechtsassessor in einer Anwaltskanzlei tätig. Im Oktober 2017 erfolgte die Zulassung zum Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Köln.
Einführung
1. Formell-phänomenologischer versus materiell-normativen Handlungsbegriff und Zielsetzung der vorliegenden Arbeit
2. Täter als tatbestandsmäßig sich Verhaltender und vorrechtlicher Handlungsbegriff
3. Täter als Verletzer einer Verhaltensnorm: Normentheoretische Fundierung des eigenen Ansatzes
4. Bezugnahme des § 25 auf die Sanktionstatbestände der vorsätzlichen Handlungsdelikte und materiell-normativer Tatbestandshandlungsbegriff
5. Gelebtes (?) »sittliches« Sein, rechtliches Sollen, und Einplanung freien Unrechtshandelns in das je eigene Handlungsprogramm
6. Die Ausarbeitung der Deliktsgruppen als Handlungsunrechts- und Zurechnungstypen im Einzelnen
Schlussbetrachtung
Literatur- und Personenverzeichnis
Erscheinungsdatum | 15.03.2019 |
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Reihe/Serie | Schriften zum Strafrecht ; 337 |
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Maße | 157 x 233 mm |
Gewicht | 1145 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Strafrecht |
Schlagworte | Beteiligung • Handlungsbegriff • Täterschaft |
ISBN-10 | 3-428-15602-1 / 3428156021 |
ISBN-13 | 978-3-428-15602-3 / 9783428156023 |
Zustand | Neuware |
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