Actio ad exhibendum.

Vorlegungsklage im römischen Recht.

(Autor)

Buch | Softcover
124 Seiten
2019
Duncker & Humblot (Verlag)
978-3-428-15892-8 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Actio ad exhibendum. - Jan Dirk Harke
69,90 inkl. MwSt
Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (§ 809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. In den Quellen erscheint sie einerseits als vorbereitendes Verfahren für einen dinglichen Rechtsstreit, andererseits als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung.
Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (
809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. Da die Klage an die Behauptung eines dinglichen Rechts durch den Kläger anknüpfte, liegt nahe, in ihr ein vorbereitendes Verfahren für den dinglichen Rechtsstreit zu sehen. In den Quellen erscheint sie zwar durchaus in dieser Funktion, aber häufig auch als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung: Offenbart er seine Renitenz schon dadurch, dass er die ihm leicht zumutbare Vorlegung verweigert oder vereitelt, muss er sich gefallen lassen, auch ohne Beweis des dinglichen Rechts verurteilt zu werden. Dieser Mechanismus verliert mit einer allgemeinen Regel für die Beweisvereitelung seine Berechtigung und mit dem Prinzip der Naturalvollstreckung auch die entscheidende Voraussetzung seiner Existenz.

Nach Studium und Referendariat 1998 in Freiburg promoviert und habilitierte sich Jan Dirk Harke nach zweijähriger Anwaltstätigkeit und Rückkehr in die Wissenschaft 2003 in Passau. Von 2003 bis 2016 hatte er den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg inne. 2016 folgte er einem Ruf auf den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Von 2009 bis 2016 war Harke Richter am Oberlandesgericht Nürnberg; seit seinem Wechsel nach Jena ist er Richter am Thüringer Oberlandesgericht.

Einleitung

§1 Anwendungsbereich

Behauptung eines dinglichen Rechts – Obligatorische Ansprüche? – Sonderfälle – Fazit

§2 Verhältnis zum Hauptverfahren

Eigenständige oder vorbereitende Klage? – Der Quellenbefund – Folgerungen und Erklärungen – Fazit

§3 Sinn und Struktur

Wirkungsweise – Der Vorsatz des Beklagten als Grundlage seiner Verurteilung – Verwirkung durch Vereitelung – Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Erscheinungsdatum
Reihe/Serie Schriften zur Rechtsgeschichte ; 188
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Maße 157 x 233 mm
Gewicht 225 g
Themenwelt Geschichte Teilgebiete der Geschichte Militärgeschichte
Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Recht / Steuern Rechtsgeschichte
Schlagworte Dingliches Recht • Römisches Recht • Vorlegungsanspruch
ISBN-10 3-428-15892-X / 342815892X
ISBN-13 978-3-428-15892-8 / 9783428158928
Zustand Neuware
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