Nachrichtendienstgesetze des Bundes -  Markus Löffelmann,  Mark A. Zöller

Nachrichtendienstgesetze des Bundes (eBook)

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2024 | 1. Auflage
352 Seiten
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978-3-7597-2483-0 (ISBN)
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Die Textsammlung enthält die wichtigsten Gesetze zum deutschen Recht der Nachrichtendienste. Mit einer Einführung von Prof. Dr. Markus Löffelmann und Prof. Dr. Mark A. Zöller sowie einem ausführlichen Sachwortverzeichnis. 3., verbesserte und aktualisierte Auflage 2024.

Prof. Dr. Markus Löffelmann ist Professor für nationales und internationales Sicherheitsrecht an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin.

2 BVerfSchG


Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)2

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

§1 Zusammenarbeitspflicht

§ 2 Verfassungsschutzbehörden

§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz

§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden

§ 7 Weisungsrechte des Bundes

Zweiter Abschnitt

Bundesamt für Verfassungsschutz

§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

§ 8a Besondere Auskunftsverlangen

§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

§ 8c (weggefallen)

§ 8d Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

§ 9 Besondere Formen der Datenerhebung

§ 9a Verdeckte Mitarbeiter

§ 9b Vertrauensleute

§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 12 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien

§ 13 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten

§ 14 Dateianordnungen

§ 15 Auskunft an den Betroffenen

§ 16 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit

Dritter Abschnitt

Übermittlungsvorschriften

§ 17 Zulässigkeit von Ersuchen

§ 18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden

§ 19 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

§ 20 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

§ 21 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung

§ 22 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

§ 22a Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen § 22a Projektbezogene gemeinsame Dateien

§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

§ 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

§ 23 Übermittlungsverbot

§ 24 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung

§ 25 Weiterverarbeitung durch den Empfänger

§ 25a Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

§ 25b Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

§ 25c Weitere Verfahrensregelungen

§ 25d Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

§ 26 Nachberichtspflicht

§ 26a Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

Vierter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 26b Besondere Eigensicherungsbefugnisse

§ 26c Verfahren; Kernbereichsschutz

§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 28 Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 29 Einschränkung von Grundrechten

Erster Abschnitt

Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

§1 Zusammenarbeitspflicht

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.

§ 2 Verfassungsschutzbehörden

(1) 1Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) 1Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.

§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
  5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.

2Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. 3Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. 4Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten...

Erscheint lt. Verlag 9.4.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
ISBN-10 3-7597-2483-3 / 3759724833
ISBN-13 978-3-7597-2483-0 / 9783759724830
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