"Mora debitoris" und "mora creditoris" im klassischen römischen Recht.
Auch der Tatbestand des römischen Schuldnerverzugs entzieht sich dem heutigen Vorverständnis: Er lautet weder Mahnung noch Verschulden, sondern besteht aus einem Grund zur Kenntnis der Leistungszeit und Nichtleistung trotz Leistungsfähigkeit. Er entspricht dem Tatbestand des Gläubigerverzugs, der entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ebenfalls nicht ohne Rücksicht auf die Kenntnis von der Leistungszeit und das Vermögen des Gläubigers zur Annahme auskam. Der ihm entspringende Anspruch auf Aufwendungsersatz war Pendant zur Zinspflicht des säumigen Schuldners. Beide waren nicht Schuldinhalt, sondern bloß Mittel, Gläubiger und Schuldner zu rechtzeitiger Leistung und Annahme zu bewegen. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit wurde also anders als heute stets nur indirekt sanktioniert: durch präventiv wirkende Nebenpflichten und eine Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem der Wert der Leistung bestimmt wurde.
Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.
Inhaltsübersicht: 1. Kapitel: Wirkungen der mora debitoris: § 1 Perpetuatio obligationis certae rei - § 2 »Verewigung« der Ansprüche auf incertum - § 3 Usurae und andere Verzugsfrüchte - 2. Kapitel: Voraussetzungen der mora debitoris: § 4 Mora ex re - § 5 Mora ex persona - 3. Kapitel: Mora accipiendi: § 6 Purgatio morae und Haftungserleichterung - § 7 Aufwendungsersatz - § 8 Der Tatbestand der mora accipiendi - Zusammenfassung - Quellenverzeichnis
Erscheint lt. Verlag | 28.6.2005 |
---|---|
Reihe/Serie | Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F. ; 46 |
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Maße | 157 x 233 mm |
Gewicht | 167 g |
Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika | |
Recht / Steuern ► Öffentliches Recht ► Verfassungsrecht | |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht | |
Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
Schlagworte | Haftung • HC/Recht/Allgemeines, Lexika • Römisches Recht • Schuldner |
ISBN-10 | 3-428-11670-4 / 3428116704 |
ISBN-13 | 978-3-428-11670-6 / 9783428116706 |
Zustand | Neuware |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
aus dem Bereich