Ein Grundeinkommen für alle? (eBook)

Geschichte und Zukunft eines radikalen Vorschlags
eBook Download: EPUB
2005 | 1. Auflage
167 Seiten
Campus Verlag
978-3-593-40185-0 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Ein Grundeinkommen für alle? -  Yannick Vanderborght,  Philippe Van Parijs
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Wer über die Zukunft des Sozialstaates nachdenkt, kommt an der Idee eines allgemeinen Grundeinkommens nicht vorbei. Danach würde jeder Bürger und jede Bürgerin, vom Arbeitslosen bis zur Topmanagerin, regelmäßig einen festen Betrag erhalten, der durch andere Einkommensarten aufgestockt werden kann. Heiß umstritten, aber keineswegs neu ist dieser Gedanke. Yannick Vanderborght und Philippe Van Parijs schildern knapp und eingängig die wichtigsten historischen Stationen der Idee sowie Versuche ihrer Umsetzung in verschiedenen Ländern. Sie diskutieren unterschiedliche Modelle zu Zahlungsweise, Höhe und Finanzierung eines Grundeinkommens und bieten einen Überblick über die Interessen sozialer Gruppen und politischer Parteien. In einem ausführlichen Nachwort geht Claus Offe auf die spezielle Situation in Deutschland ein. Für die aktuellen Debatten über die soziale Sicherung liefert der Band unverzichtbare Informationen und Argumente.

Philippe Van Parijs, Dr. phil., lehrt politische Philosophie in Harvard und ökonomische und soziale Ethik an der Katholischen Universität Louvain. Yannick Vanderborght, Dr. rer. soc., lehrt dort Soziale Sicherung. Claus Offe ist Professor für Politikwissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Philippe Van Parijs, Dr. phil., lehrt politische Philosophie in Harvard und ökonomische und soziale Ethik an der Katholischen Universität Louvain. Yannick Vanderborght, Dr. rer. soc., lehrt dort Soziale Sicherung. Claus Offe ist Professor für Politikwissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin.

EINLEITUNG

I. EINE NEUE IDEE?

1. Vorläufer
Öffentliche Fürsorge: Von Morus und Vives bis zu den Poor Laws
Sozialversicherung: Von Condorcet bis zum Bismarckschen Sozialstaat
Ein erneuertes Sozialleistungssystem: Von Beveridge zur Sozialhilfe

2. Vordenker
Thomas Paines allgemeine Ausstattung
Der utopische Sozialismus von Spence, Charlier und Mill

3. Erste Debatten
Von der kämpferischen Parole zur akademischen Anerkennung:
England in der Zwischenkriegszeit
Ein kurzes Strohfeuer: Die Vereinigten Staaten in den sechziger Jahren

4. Jüngere Entwicklungen
Ein Neuanfang: Europa in den 1980er Jahren
Eine unerwartete Dynamik: Das Basic Income Earth Network
Diskret, aber konkret: Das Beispiel Alaska


II. EINE VIELFÄLTIGE IDEE?

1. Ein Einkommen,
Auszahlungsmodalitäten: Als Geld- oder als Sachleistung?
Auszahlungsrhythmus: Einmalig oder regelmäßig?
Auszahlungshöhe: Mehr oder weniger als die Armutsschwelle?

2. … das von einem politischen Gemeinwesen
Auszahlungsebene: Kommunal oder global?
Finanzierungsmodus: Redistributiv oder distributiv?

3. … an alle seine Mitglieder individuell
Mitgliederstatus: Bürger oder Einwohner?
Differenzierung nach Lebensalter?
Bezugseinheit: Haushalt oder Individuum?

4. … ohne Bedürftigkeitsprüfung
Einkommensabhängige und einkommensunabhängige Transferleistung
Allgemeines Grundeinkommen und Negative Einkommensteuer
Allgemeines Grundeinkommen und Kombilohn

5. … und ohne Gegenleistung ausgezahlt wird
Freiwillige Arbeitslosigkeit?
Verpflichtung zur gesellschaftlichen Beteiligung?

6. Drei zentrale Unterschiede


III. EINE GERECHTE IDEE?

1. Ein effizientes Mittel im Kampf gegen die Armut?
Eine allzu kostspielige Maßnahme?
Eine Besserstellung der armen und eine Schlechterstellung der reichen Bevölkerungsschichten?
Geringere Verwaltungskosten?
Billiger ohne Gegenleistung?
Unvermeidliche Mehrkosten durch eine individuelle Leistungsbewilligung
Kostenfaktor Kumulierbarkeit

2. Ein effizientes Mittel im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit?
Eine Alternative zur Strategie für Vollbeschäftigung?
Verschwindet die Arbeitslosigkeitsfalle?
Subventionierung des Niedriglohnsektors?
Eine behutsame Technik der Arbeitsumverteilung?
Einkommenssockel statt soziales Netz?

3. Ein optimales Instrument?
Maximierung der Beschäftigung?
Maximierung des Bruttoinlandsprodukts?
Allgemeines Grundeinkommen als Notbehelf

4. Gerechtigkeitserfordernis?
Die Erde gehört allen
Ein kapitalistischer Weg zum Kommunismus
Rawls als Gegner des allgemeinen Grundeinkommens?
Gerechtigkeit als reale Freiheit für alle
Eine bedingungslose Rechtfertigung?


IV. EINE IDEE FÜR DIE ZUKUNFT?

1. Gesellschaftliche Kräfte
Arbeitnehmer
Arbeitslose und Prekarisierte

2. Politische Organisationen
Grüne
Linksliberale Parteien
Sozialdemokratische Parteien
Linksradikale Parteien

3. Vielversprechende Übergangsmaßnahmen
Die Last des Bestehenden
Eine haushaltsbezogene Negativsteuer
Eine individuelle und auszahlbare Steuergutschrift
Ein partielles allgemeines Grundeinkommen
Gesellschaftliche Beteiligung als Voraussetzung für ein Grundeinkommen

4. Unbegangene Pfade
Alternative Modelle
Eine Eurodividende?

SCHLUSSBEMERKUNG

NACHWORT VON CLAUS OFFE

LITERATUR

SACH- UND PERSONENREGISTER

1. Vorläufer


Öffentliche Fürsorge: Von Morus und Vives bis zu den Poor Laws

Bis ins 16. Jahrhundert liegt die Armenhilfe in Europa in der Hand privater, bisweilen von religiösen Gemeinschaften getragener Wohlfahrtsleistungen auf kommunaler Ebene. Das Subsistenzniveau ist dabei nicht gesichert, und der Begriff eines Mindesteinkommens selbst unbekannt. Erstmals findet sich in dem 1516 in Leuwen veröffentlichten Werk Utopia von Thomas Morus (1478–1535) der Vorschlag einer Einkommensgarantie: Der Reisende Raphael empfiehlt sie mit großer Eloquenz dem Erzbischof von Canterbury als ein zur |16|Bekämpfung der Kriminalität weitaus effizienteres Mittel als die Todesstrafe.

Die erste detaillierte Argumentation zugunsten eines garantierten Mindesteinkommens verdanken wir allerdings einem Freund von Thomas Morus, nämlich dem Humanisten jüdisch-katalanischer Herkunft und Lehrer in Leuwen, Johannes Ludovicus Vives (1492– 1540). In De Subventione Pauperum (1526), einer den Bürgermeistern und Schöffen der Stadt Brügge gewidmeten Schrift, liefert er eine Begründung, warum die städtischen Behörden die Armenfürsorge übernehmen sollten. Vives zufolge basiere ein solches öffentliches Fürsorgewesen immer noch auf einer christlich-jüdischen Pflicht zur Nächstenliebe und würde mithin ausschließlich durch freiwillig gezahlte Almosen finanziert werden. Diese öffentliche Fürsorge wäre jedoch viel effizienter als die private Armenhilfe, weil sie die Hilfsleistungen gezielt den wirklich Bedürftigen zukommen lasse und im Gegenzug legitimerweise ohne Weiteres an eine Arbeitsleistung gekoppelt werden könne: »Kein Bedürftiger, der aufgrund seines Alters und seiner Gesundheit arbeiten kann, darf untätig bleiben.«

In den darauf folgenden Jahrzehnten beschließen verschiedene Stadtverwaltungen in Europa mehr oder weniger rudimentäre Fürsorgeleistungen zugunsten der Bedürftigen, die sich an diesem Modell orientieren. Mit einer Verordnung Karls V. werden 1531 beispielsweise verschiedene, auf lokaler Ebene getroffene Maßnahmen auf das gesamte Gebiet der Niederlande ausgeweitet. In Schottland (1579) und später in England (1601) tritt eine Armengesetzgebung (Poor Laws) in Kraft. Damit werden die Stadtverwaltungen dazu verpflichtet, sich der Mittellosen anzunehmen und sie mit Sachleistungen (Nahrungsmitteln) zu versorgen, und all jene, die dazu im Stande sind, dazu gezwungen, als Gegenleistung gegebenenfalls in eigens dafür errichteten Arbeitshäusern (workhouses) zu arbeiten. Angesichts der Furcht, die durch die Hungersnot bedingten Aufstände könnten schließlich in eine Revolution münden, werden die Poor Laws zu einer Form von Armenhilfe ausgeweitet (das System Speenhamland), die den modernen Mindeststandards, wie beispielsweise der Sozialhilfe, ähneln.

|17|Das garantierte Mindesteinkommen in Speenhamland

Im Mai 1795 begründete die Stadtverwaltung des südenglischen Speen eine Armenhilfe in Form einer Barauszahlung, auf die alle im Stadtgebiet wohnhaften Bedürftigen Anspruch hatten. Angesichts der Brotaufstände und einer drohenden Hungersnot zwangen die Friedensrichter die Gemeinden durch den Erlass einer Verordnung zur Auszahlung einer Beihilfe für Not leidende Arbeiter, durch die ein minimales Einkommensniveau erreicht wurde, das die Haushaltsstärke berücksichtigte und an den Getreidepreis gekoppelt war. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten waren die Anspruchsberechtigten dazu angehalten »selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen«. Dieses unter der Bezeichnung »Speenhamland-System« bekannte Gesetz wurde schrittweise auf andere Kommunen ausgedehnt.

Über die Folgen für Armut, Arbeitslosigkeit und Wirtschaftswachstum entbrannte sogleich eine intensive Debatte, die bis heute anhält (vgl. Block/Somers 2001). Manche, wie Thomas Malthus (1766–1834), dessen Essay on the Principle of Population (1789) aus dieser Zeit stammt, forderten die Rücknahme jeder Form der Armengesetzgebung: Eine Ausweitung der öffentlichen Hilfsleistung habe nämlich lediglich zur Folge, dass die Armen weniger arbeiten und sparen, dass sie früher heiraten und mehr Kinder in die Welt setzen und dass der Preis der von ihnen konsumierten Güter steige, so dass letztlich nur das Realeinkommen sinke. Andere, wie Karl Polanyi (1886–1964) in einem berühmten Kapitel aus The Great Transformation (1944), sehen darin jedoch ein ganz zentrales Moment im Prozess der Anpassung der gesellschaftlichen Institutionen an die ungeahnten Herausforderungen der Industriellen Revolution. Das heftig umstrittene Speenhamland-System wurde allerdings 1834 endgültig wieder abgeschafft. Die Poor Laws traten im Anschluss daran wieder in Kraft und die workhouses öffneten wieder ihre Pforten.

Sozialversicherung: Von Condorcet bis zum Bismarckschen Sozialstaat

Im 19. Jahrhundert machte sich im Zuge der Industriellen Revolution und der baldigen Überforderung der traditionellen Solidarbeziehungen ein immer dringlicheres Bedürfnis nach Formen der sozialen Sicherung breit, die über den begrenzten Rahmen der Armenhilfe hinausweisen. Um den Forderungen der sozialistischen Arbeiterbewegung den Boden zu entziehen, entwickelt Reichskanzler Otto von Bismarck ab 1883 das erste allgemeine, für alle Arbeiter geltende Pflichtversicherungssystem, dessen Grundgedanke erstmalig von Condorcet (1745–1794) in seinem Entwurf einer historischen Darstellung der Fortschritte des menschlichen Geistes (1795) formuliert worden war.

|18|In diesem »Bismarckschen« bzw. »konservativ-korporatistischen« Modell (Esping-Andersen 1990), wie es später genannt wurde, das in weiten Teilen Kontinentaleuropas übernommen wurde, ist die soziale Absicherung eng an die Arbeit und an den Arbeitnehmerstatus gebunden. Durch Pflichtbeiträge, die vom Arbeitslohn einbehalten werden, lassen sich somit zumindest partiell die Einkünfte der Arbeiter und ihrer Familien absichern, falls sie von einem der zahlreichen Risiken – Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Alter und Tod des Ernährers – getroffen werden sollten. Seit Bismarck haben sich die sozialen Sicherungssysteme grundlegend gewandelt. Sie wirken jetzt nicht mehr nur in gesellschaftlichen Randbereichen, sondern werden nach und nach zu einem der Haupttätigkeitsfelder der öffentlichen Hand. Es ist die Geburtsstunde des Sozialstaates, in dem das Versicherungsprinzip an die Stelle der Fürsorgeleistungen in gesellschaftlichen Randbereichen tritt, ohne diese jedoch völlig überflüssig zu machen.

Ein erneuertes Sozialleistungssystem: Von Beveridge zur Sozialhilfe

In einem Sozialversicherungssystem sind faktisch all jene ausgeschlossen, die sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden: Die Solidarität gilt hier nur unter Arbeitnehmern. Durch die Einrichtung eines Sozialversicherungssystems erübrigt sich also nicht einfach die Frage nach einem Mindesteinkommen, die im Anschluss an den berühmten, unter der Leitung William Beveridges verfassten Bericht über Social Insurance and Allied Services (1942) erneut in den Blickpunkt rückt. Mit dem National Assistance Act legte Großbritannien den Grundstein zu einem wirklichen Mindesteinkommen, das allen Haushalten ohne zeitliche Beschränkung und auf einem zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hinreichenden Niveau zusteht und das die staatlichen Sozialleistungen, bestehend aus Kindergeld und Leistungsansprüchen bei Krankheit, Invalidität, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und im Alter, ergänzt.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden ähnliche, mehr oder weniger allgemeine und mehr oder weniger großzügige Maßnahmen in anderen Teilen Europas verabschiedet, weil man auch hier |19|nach und nach erkennt, dass ein ausschließlich versicherungsbasiertes System nicht ausreicht. Als erste bauen die skandinavischen Länder verschiedene Formen der sozialen Hilfsleistungen zu landesweiten Programmen der Einkommenssicherung aus. Die Niederlande und Belgien folgen 1963 bzw. 1974. In der Bundesrepublik Deutschland gibt das Bundessozialhilfegesetz (1961) den allgemeinen Rechtsrahmen vor, wobei jedoch die Umsetzung allein den Gemeinden obliegt. Dadurch entstehen – allerdings relativ geringe – Ungleichheiten bei der Interpretation der Anspruchsberechtigung und der Leistungsbemessung. In Frankreich wird die öffentliche Debatte um die Einrichtung eines garantierten Mindesteinkommens im Zusammenhang mit der verspäteten Schaffung (1988) einer ehrgeizigen, landesweit geltenden Sozialhilfe, dem so genannten Revenu minimum d’insertion (RMI – Mindesteinkommen zur Eingliederung), mit besonderer Schärfe geführt.

Einkommenssicherungssysteme finden sich zudem in allen kanadischen Provinzen sowie im gesamten Bundesstaat Australien. In den Vereinigten Staaten jedoch gibt es keinerlei Programm mit einem derartigen...

Erscheint lt. Verlag 12.9.2005
Nachwort Claus Offe
Übersetzer Michael Tillmann
Verlagsort Frankfurt am Main
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Geschichte / Politik Politik / Gesellschaft
Sozialwissenschaften Politik / Verwaltung
Schlagworte Alaska • basic income • Bürgergeld • Demogrant • Einführung • Europa • Garantiertes Grundeinkommen • Grundsicherung • Social dividend • Sozialpolitik • Sozialstaat • State bonus • Wohlfahrtsstaat
ISBN-10 3-593-40185-1 / 3593401851
ISBN-13 978-3-593-40185-0 / 9783593401850
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